AGB

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautende entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind ungültig, es sei denn, FINO hat ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn FINO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

I Geltung

I. Geltung der VDMA-Bedingungen
Es gelten grundsätzlich die vom Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) empfohlenen und nachstehend in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das heißt: 1. bei Lieferung von Maschinen, Maschinenelementen, -zubehör oder sonstigen Gegenständen, die Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte, Stand 2019 (VDMALieferbedingungen); 2. bei Montagen die Allgemeinen Bedingungen des Maschinenbaues für Montagen im Inland, Stand 2019 (VDMA-Montagebedingungen); 3. bei Reparaturen an Maschinen und Anlagen die VDMA-Bedingungen des Maschinenbaues für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte, Stand 2019 (VDMAReparaturbedingungen); 4. wenn das Vertragsverhältnis nicht nur Lieferungen umfasst, sondern auch Montagen zum Gegenstand hat, für die Lieferungen die VDMA-Lieferbedingungen (I.1) und für die Montage die VDMA-Montagebedingungen (I. 2), soweit nichts abweichendes vereinbart ist. Die VDMA-Bedingungen sind unter: www.fino-montage.de unter Download einsehbar.

II. Zusätzliche Vertragsb.für alle Leistungen

Für alle Vertragsverhältnisse, unabhängig davon, um welche der in I. genannten Leistungenarten es sich handelt, gelten ergänzend zu den einschlägigen VDMA-Bedingungen und im Zweifel vorrangig folgende zusätzliche Vertragsbedingungen:
1. Auslandsgeschäfte, anzuwendendes Recht, Vertragssprache
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der in Bezug genommenen VDMABedingungen gelten auch für Auslandsgeschäfte.
1.2 Für alle Vertragsverhältnisse, auch bei künftigen Leistungen, gilt ausschließlich Deutsches Recht, ausgenommen das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG). Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Vermögensverschlechterungen des Bestellers
2.1 Werden FINO Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Bestellers ergibt und die zu berechtigten Zweifeln über die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers Anlass geben, kann FINO die obliegende Leistung zurückbehalten, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheiten für diese leistet.
2.2 Falls der Besteller nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheiten leistet, kann FINO vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn unsere Leistung ganz oder teilweise erbracht ist.
3. Zusätzliche Haftungsgrenzen Die Geltendmachung von Verzugsschäden gegen FINO ist erst dann möglich, wenn FINO erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, die im Regelfall mindestens zehn Werktagen beträgt, gesetzt wurde. 4. Keine Vertretungsbefugnis unserer Monteure Unsere Monteure sind nicht berechtigt, für FINO rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Für die Vertragsabwicklung sind ausschließlich die Geschäftsführer und/oder Projektleiter zuständig. 5. Abnahmeprotokoll
5.1 Auf ausdrückliches Verlangen von FINO ist bei der Abnahme der Leistungen ein Protokoll zu erstellen, in welches insbesondere alle Mängel aufzunehmen sind, deren Geltendmachung sich der Besteller vorbehält. Dies gilt auch für Teilleistungen und einzelne Bauabschnitte. Das Abnahmeprotokoll ist von Vertretern beider Vertragsparteien zu unterzeichnen.
5.2 Vor Arbeitsbeginn von Nachfolgegewerken an von FINO montierter Anlagentechnik ist diese abzunehmen bzw. gilt mit Arbeitsbeginn der Nachfolgegewerke als mangelfrei und abgenommen.

III. Zusätzliche Vertragsb. für die Lieferung

Für die Lieferung von Maschinen, Maschinenelementen, -zubehör und sonstigen Gegenständen gelten ergänzend zu den VDMA-Lieferbedingungen (I.) und den zusätzlichen Vertragsbedingungen für alle Leistungen (II.) - im Zweifel vorrangig - nachfolgende besondere Vertragsbedingungen:
1. Verantwortung des Bestellers für beizubringende Unterlagen
1.1 Der Besteller übernimmt für die Pläne, Unterlagen, Zeichnungen, Muster und dergleichen, soweit sie von ihm selbst beizubringen sind, die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen oder deren Ausführung nicht in gewerbliche Schutzrechte Dritter eingreifen.
1.2 FINO ist dem Besteller gegenüber insbesondere nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
1.3 Ergibt sich dennoch eine Haftung von FINO, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

IV. Sonstiges

1. Mehrkosten für Nachbesserungsarbeiten außerhalb des Erfüllungsortes Soweit sich die Aufwendungen für Nachbesserungsarbeiten dadurch erhöhen, dass der Besteller die Liefergegenstände nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Insbesondere sind das die Mehrkosten für die Gestellung der Monteure und Hilfskräfte von FINO.
2. Gewährleistungsbeschränkung für Fertigung nach Zeichnung Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet FINO unabhängig von sonstigen Gewährleistungsund Haftungsbeschränkungen - nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
3. Rücktritt und Herabsetzung des Lieferpreises Kommt FINO mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug oder schlägt sie sonst fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Lieferpreises verlangen. 4. Eigentumsvorbehalt Zu Gunsten von FINO erfolgen Lieferungen ausschließlich unter umfassendem verlängertem und erweiterten Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung.

V. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Montagen

Für Montagearbeiten - auch soweit sie zusammen mit Lieferungen erbracht werden (I.4), gelten ergänzend zu den VDMA-Montagebedingungen (I.) und den zusätzlichen Vertragsbedingungen für alle Leistungen (II.) - im Zweifel vorrangig - nachfolgende besondere Vertragsbedingungen.
1. Montagepreis
1.1 Die Montagearbeiten werden entweder nach Zeit- und sonstigem Aufwand zu unseren bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen abgerechnet, die wir Ihnen, sofern diese nicht beigefügt sind, auf schriftliche Anforderung gerne kostenlos übersenden, oder auf der Grundlage von Festpreisen.
1.2 Die für die Montage erforderlichen Materialien und Werkzeuge werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten bei uns gültigen Preisen abgerechnet.
2. Leistungsnachweise Der Besteller hat die von FINO erbrachten Leistungen auf Verlangen unserer Monteure, mindestens einmal wöchentlich, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen, die im Streitfall zum Nachweis der Leistung gelten

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